Bürgerliches Gesetzbuch Tasperins

Aus Athalon
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Bürgerliches Gesetzbuch Tasperins
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Gesetzesbuch
Herkunft Kaiserliche Monarchie Tasperin, Carviel
Erschienen Jahr 1143 AD
Autor Tasperinisches Kaiserhaus
Sprache Tasperin
Seitenzahl 371 Seiten
Exemplare ~15.000 gedruckte Fassungen
Fachrichtung Rechtskunde


Das Bürgerliche Gesetzbuch der Kaiserlichen Monarchie Tasperin ist eines der mitunter wichtigsten Gesetzeswerke Leändriens. Es regelt maßgebliche Sachverhalte über den Rechtsstatus von Tasperiner Bürgern unter- und miteinander. In insgesamt zehn Kapiteln werden die Rechte und Pflichten sowie elementare Rechtsbereiche, wie das Familien- oder Erbrecht, abschließend geklärt. Gemeinsam mit dem Strafrechtsbuch Tasperins sollte jeder Bürger zumindest ungefähr die Inhalte kennen, um ein rechtskonformes Leben innerhalb des Kaiserreichs führen zu können.

Das Bürgerliche Gesetzbuch wird auch als Tasperiner Spiegel bezeichnet und vertrieben.

Erscheinungsweise

Das Bürgerliche Gesetzbuch Tasperins erschien ursprünglich als große Überarbeitung des Allgemeinen Sorridianischen Gesetzbuches nach der Unabhängigkeit 764 AD. Erst 893 AD setzt das Kaiserreich eine umfassend überarbeitete und wesentlich neugefasste Rechtsschrift in Kraft. Viele, oftmals wortgleich aus dem Allgemeinen Sorridianischen Gesetz, übernommene Vorschriften wurden entweder gänzlich ersetzt oder vollkommen gestrichen. Vor allem führte die Fassung von 893 AD erstmals offiziell die Staatsbürgerschaft Tasperins ein. Zuvor war zwar ein allgemeingültiges Gewohnheitsrecht angewandt, dieses bot jedoch vielfältige Möglichkeiten des Missbrauchs durch die individuelle Entscheidung und Würdigung des Amtsträgers.

Die letzte große Überarbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuches fand 1143 AD in Carviel statt. Gemeinsam mit Vertretern mehrerer Universitäten der Rechtskunde und führender Richter der großen Städte Tasperins, erarbeitete eine eingesetzte Komission unter einem Vertreter des Kaiserhauses die aktuell immer noch gültige Allgemeinfassung. Zwar werden in regelmäßigen Abständen kleinere Überarbeitungen und Änderungen vorgenommen, der überwiegende rechtliche Rahmen ist dennoch seit über 200 Jahren gleichgeblieben. Das Bürgerliche Gesetzbuch Tasperins ist in jeder guten Bibliothek und Amtsstube zu finden. Jedes Adelshaus, jedes Gericht und jede größere Kanzlei oder Hafenmeisterei verfügt über ein aktuelles Exemplar.

Tasperiner Gesetzbuch - Bürgerliches Gesetzbuch / Tasperiner Spiegel

Dieses Gesetzbuch wird von der Tasperiner Krone erlassen mit dem Zweck der Regelung von bürgerlichen und weltlichen Einflusssphären.

Inhaltsübersicht

  • Kapitel I - Staatsbürgerschaft
  • Kapitel II - Allgemeine Bürgerrechte
  • Kapitel III -Allgemeine Grundsätze
  • Kapitel IV - Vertragsrecht
  • Kapitel V - Sachenrecht
  • Kapitel VI - Lehrrecht
  • Kapitel VII - Gildenrecht
  • Kapitel VIII - Schadensersatz
  • Kapitel IX - Familien- und Erbrecht
  • Kapitel X - Sonstige Regelungen

Kapitel I - Staatsbürgerschaft

  1. Die Staatsbürgerschaft der Kaiserlichen Monarchie Tasperin wird mittels des Blutrechts verliehen.
    1. Kinder, die durch Eltern mit Tasperiner Staatsbürgerschaft gezeugt wurden, erhalten die Staatsbürgerschaft per Geburt nach erfolgter Taufe.
    2. Die Staatsbürgerschaft kann darüber hinaus durch Entrichtung einer festgelegten Gebühr erworben werden.
    3. Die Staatsbürgerschaft gilt nicht für die Tasperiner Kolonien und muss dort separat erworben werden.
    4. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft wird beurkundet.
  2. Die Zugehörigkeit zur Silvanischen Kirche ist zwingende Voraussetzung zur Erlangung der Staatsbürgerschaft. Näheres dazu regelt Gesetzbuch über die Rechte und Pflichten der Heiligen Silvanischen Kirche.
    1. Anhänger anderer, von der Silvanischen Kirche tolerierten, Glaubensgemeinschaften können nach Eintragung in das örtliche Taufregister ebenso die Staatsbürgerschaft erlangen.
  3. Mit Erhalt der Staatsbürgerschaft untersteht der Bürger der uneingeschränkten Gewalt der und dem Schutze durch die Kaiserliche Monarchie Tasperin.
  4. Die Staatsbürgerschaft der Kaiserlichen Monarchie Tasperin ist exklusiv. Sie kann nicht neben einer anderen Staatsbürgerschaft gehalten werden.

Kapitel II - Allgemeine Bürgerrechte

  1. Die folgenden Kapitel gelten uneingeschränkt für alle Bürger der Kaiserlichen Monarchie Tasperin, selbst wenn diese nach Kapitel II, Nr. 2 nicht selbst ihre Rechte wahrnehmen können. Die Wahrnehmung der Rechte erfordert die Geschäftsfähigkeit.
  2. Als geschäftsfähig gilt ein jeder Bürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und bei geistiger Unversehrtheit ist. Wer nicht als geschäftsfähig gilt, bedarf zur Wahrnehmung seiner Rechte eines geeigneten Vertreters.
  3. Als geeigneter Vertreter eines Kindes unter 14 Lebensjahren gelten die Eltern oder ein anderweitiger Blutsverwandter.
  4. Als geeigneter Vertreter eines geistig Versehrten, gilt ein Blutsverwandter.
  5. Ein Bürger kann zu jeder Zeit auf entsprechenden Wunsch hin ein Gericht zur Schlichtung von Streitigkeiten einberufen. Das Gericht hat sich mit den Streitigkeiten auseinanderzusetzen und ein gerechtes Urteil im Sinne Tasperins zu sprechen.
    1. Die Gerichts- und Verwaltungskosten werden durch den Unterliegenden getragen.
    2. Bei Schlichtung werden die Gerichts- und Verwaltungskosten durch beide Parteien zu gleichen Anteilen getragen.
    3. Die Kosten für rechtlichen Beistand und sonstige Zahlungsverpflichtungen im Zuge der Streitigkeit werden durch die jeweilige beauftragende Partei getragen.
    4. Dem Gericht steht es frei die Urteilssprechung und Verhandlung wegen Nichtigkeit oder anderer Begründung abzulehnen.
    5. Ein Adliger kann nicht wegen einer Streitigkeit vor Gericht angeklagt werden.
  6. Ein Bürger hat das Recht zum selbstbestimmten Leben auf dem Gebiet Tasperins sowie der selbstbestimmten Berufsausübung unter Einschränkung aller geltenden Gesetze und Regelungen der Kaiserlichen Monarchie Tasperins.
  7. Ein Bürger hat das Recht und die Möglichkeit, die örtlich ansässige Staatsgewalt um Unterstützung zu bitten. Die örtlich ansässige Staatsgewalt hat alles zum Schutze der Rechte des Bürgers Notwendige zu unternehmen.

Kapitel III - Allgemeine Grundsätze

  1. Ein jeder Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Eine solche Willenserklärung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ein Schweigen stellt nur in Ausnahmefällen eine Willenserklärung dar. Im Übrigen stellt ein Schweigen keine rechtlich relevante Handlung dar.
    1. Ein Vertragsschluss erfolgt durch mindestens einen Tasperiner Staatsbürger. Weitere Vertragspartner können auch von fremder Staatsbürgerschaft sein.
    2. Ein Vertrag muss durch mindestens einen Tasperiner Staatsbürger geschlossen sein, andernfalls gilt er als fremd und diese Gesetze sind nicht anzuwenden.
  2. Ein Bürger hat das Recht, seine privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung und nach eigenem Ermessen zu gestalten.
    1. Ein Abweichen von den gesetzlichen Vorschriften, sofern es sich nicht um ein ausdrückliches Verbot handelt, ist grundsätzlich möglich.
    2. Wird ein geschlossenes Rechtsgeschäft nicht dem Inhalt nach bestimmt, so finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.
  3. Verträge unterliegen keinen speziellen Formvorschriften, sofern sich nicht aus diesem Gesetz ein anderes ergibt oder eine solche zwischen den Parteien vereinbart wird.
  4. Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
    1. Die Erteilung der Vertretungsmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten, gegenüber dem die Vertretung stattfinden soll.
    2. Darüber hinaus liegt eine Stellvertretung in den gesetzlich geregelten Fällen vor.
    3. Die Bevollmächtigung kann jederzeit widerrufen werden.
  5. Verträge sind in den folgenden Fällen als nichtig anzusehen:
    1. Wenn sie mit einer nicht geschäftsfähigen Person unter Nichtanwesenheit eines geeigneten Vertreters erfolgt.
    2. Wenn ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten wird.
    3. Wenn das Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sofern sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt.
    4. Wenn das Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt. Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen
    5. Missverhältnis zu der Leistung stehen.
    6. Wenn das Rechtsgeschäft gegen die vorgeschriebene oder vereinbarte Form verstößt.
  6. Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
    1. Die regelmäßig Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
    2. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
    3. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Herausgabeansprüche aus Eigentum und deliktische Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren.
    4. Die Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
  7. Grundsätzlich hat ein jeder Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Rechtsverhältnisses zu entnehmen ist.
    1. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
    2. Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
  8. Alle Verträge unterliegen dem Grundsatz pacta sunt servanda. Dies gilt für mündliche wie schriftliche Verträge.
  9. Im übrigen sind die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
    1. Sollten die Richtlinien für Treu und Glauben angezweifelt werden oder sollte ein bisher unklar beurteilter Umstand unter Kapitel III Nr. 8 fallen, kann eine Prüfung vorgenommen werden.
    2. Die Prüfung kann nur durch eine “Prüferin von Treu und Glauben” erfolgen, welche vom Gericht hierzu einmalig im Einzelfall berufen wird
    3. “Prüferin von Treu und Glauben” kann nur eine Tasperiner Staatsbürgerin sein, welche seit mehr als fünf Jahren verwitwet ist und keine lebenden Nachkommen besitzt. Sie darf kein Amt bekleiden und nicht das Mitglied einer politischen Organisation sein.
    4. Die Prüfung erfolgt durch die Vorlage des Sachverhalts ohne die Nennung der beteiligten Parteien in der Streitfrage.
    5. Sollte die “Prüferin von Treu und Glauben” in den ersten drei Minuten nach der Verlesung die Streitfrage sowohl den Mund als auch die Stirne verziehen für einen Zeitraum über mindestens dem Drittel einer Minute, so gilt der Umstand als unangemessen in Treu und Glauben.
    6. “Prüfungen von Treu und Glauben” können nur wiederholt werden, sollte die ursprüngliche Prüferin von Treu und Glauben verstorben und beerdigt worden sein.

Kapitel IV - Vertragsrecht

  1. Ein Bürger hat das Recht zur Miete und Vermietung einer Wohnung, eines Grundstückes oder eines Gegenstandes. Für die Pacht von Staatsbesitz gilt entsprechendes.
    1. Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
    2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
  2. Ein Bürger hat das Recht Grund zu kaufen sowie zu verkaufen.
    1. Eine Weitergabe von Grund ist der entsprechenden Stadtmeisterei, der die Führung des Grundbuches obliegt, kenntlich zu machen.
    2. Bei jedem Verkauf und Kauf von Grund zwischen Bürgern ist der Krone eine Beteiligung zu zahlen.
    3. Ein Kaufvertrag über Grund muss schriftlich erfolgen.
    4. Der Käufer übernimmt bestehende Verbindlichkeiten des Verkäufers, die mit dem Grund zusammenhängen.
  3. Ein Bürger hat das Recht zur Leihe von Sachen sowie der Annahme von Leihen.
    1. Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
    2. Die Leihe darf auch von und an Freie erfolgen.
  4. Ein Bürger hat das Recht zum Kaufen und Verkaufen von Sachen.
    1. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.
    2. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
    3. Der Kauf und Verkauf darf auch von und an Freie erfolgen.
    4. Der Kauf und Verkauf von Rechten ist ebenso möglich.
  5. Ein Bürger hat das Recht auf das Annehmen und Abschließen eines Werkvertrags.
    1. Durch den Werkvertrag wird der Werkunternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
    2. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein.
    3. Der Werkvertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Sache durch den Auftraggeber abgenommen wurde. Der Auftraggeber hat ein Anrecht auf Übergabe einer ordentlichen Sache.
    4. In Zweifelsfällen bei der Übergabe ordentlicher Sachen ist die entsprechende Handwerkskammer zu beteiligen. Die Gebühr für die Beteiligung trägt der Auftraggeber.
  6. Ein Bürger hat das Recht auf das Abschließen eines Dienstvertrages. Der Bürger hat ebenso das Recht auf das Abschließen eines Arbeitsvertrages. Dies Regelungen gelten für diesen Vertrag entsprechend.
    1. Durch den Dienstvertrag wird der Beauftragte, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
    2. Ein konkreter Erfolg ist nicht geschuldet. Die ernsthafte Bemühung zur Erbringung der Leistung ist genügend.
    3. Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein.
    4. Die Pflicht desjenigen, welcher die Dienste zusagt, ist eine absolute Fixschuld.
    5. Ist die Erbringung des Dienstes demjenigen, welcher der Dienste zugesagt hat, unmöglich und hat der Dienstherr diese Unmöglichkeit zu vertreten, so bleibt der Anspruch auf die Vergütung bestehen.
  7. Ein Bürger hat das Recht, Geld zu verleihen und geliehenes Geld zu erhalten. Dies gilt ebenso für edle Metalle und wertvolle Schmucksteine.
    1. Auf die Leihsumme dürfen im Sinne der silvanischen Glaubenslehren keine Zinsen erhoben oder gezahlt werden.
    2. Verträge, die einen derartigen Zinssatz beinhalten, sind verboten.
  8. Ein Bürger hat das Recht Schenkungen vorzunehmen und anzunehmen.
    1. Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
    2. Wird die Schenkung abgelehnt, fällt sie vollständig der Tasperiner Krone zu.
  9. Ein Bürger hat das Recht Aufträge anzunehmen und zu vergeben.
    1. Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
    2. Falls eine Entlohnung vereinbart wurde, ist diese bei Auftragsabschluss an den Beauftragten zu entrichten.
    3. Macht der Beauftragte im Rahmen von unentgeltlichen Aufträgen zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
    4. Aufträge dürfen auch von Freien angenommen werden.
  10. Ein Bürger hat das Recht Abtretungen vorzunehmen oder zu erhalten
    1. Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung).
    2. Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
  11. Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
    1. Getätigte Aufwendungen sind entsprechend der Regelungen in Kapitel IV Nr. 9 c) zu ersetzen.
    2. Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung nicht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren, so kann kein Ersatz von Aufwendungen verlangt werden.

Kapitel V - Sachenrecht

  1. Besitz über eine Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
    1. Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
    2. Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert. Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.
    3. Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft.
    4. Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
    5. Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
    6. Der Anspruch in lit. e) ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
    7. Die vorangegangen Rechte gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.
    8. Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt
    9. Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
    10. Besitzt jemand eine Sache als Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
    11. Wird gegen den Besitz verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die oben genannten Rechte auch dem mittelbaren Besitzer zu.
    12. Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
  2. Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
  3. Gesetzlicher Eigentumserwerb ist in den folgend genannten Fällen möglich:
    1. Wenn eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
    2. Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben. Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.
    3. Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften der lit. b entsprechende Anwendung.
    4. Durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche. Ferner gilt als Verarbeitung die Veränderung mithilfe eines ausgeprägten Glauben der Silvanischen Kirche Deyn Cadors.
    5. Wer infolge der Vorschriften der obigen Vorschriften einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
    6. Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird. Das Eigentum wird ferner nicht erworben, wenn eine andere gesetzliche Regelung vorliegt.
    7. Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Ebenso wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn sie durch groben Unfug oder Versagen des Eigentümers aus dem Machtbereich des Eigentümers entflieht.
  4. Zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
    1. Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
    2. Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
    3. Eine Eigentumsübertragung darf nicht erfolgen, wenn es sich um Sachen handelt, die sich nachweislich zwischen 222 und 249,7 Jahren im Besitz der Familie des Eigentümers befunden haben. In diesem Fall entsteht weder ein Besitzanspruch noch hat die Übertragung jemals stattgefunden.
  5. Durch eine nach Nr. 3 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist.
    1. Der gute Glaube des Erwerbers ist an den Besitz des Veräußerers geknüpft.
    2. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
    3. Gehört eine nach Nr. 3 lit. a veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
    4. Gehört eine nach Nr. 3 lit. b veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.
  6. Der Erwerb des Eigentums auf Grund der Nr. 4 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war.
    1. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
    2. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung veräußert werden.
    3. Dies gilt nicht für Adlige.
  7. Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen
    1. Dies gilt nicht, wenn der Besitzer ein Recht zum Besitz nachweisen kann.
    2. Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht
    3. Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
    4. War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
  8. Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
    1. Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen in Anwesenheit berechtigter Vertreter der Krone beurkundet oder bei der Stadtmeisterei, in der das Grundbuch geführt wird, abgegeben oder bei dieser eingereicht werden.
    2. Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach Nr. 5 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor der in lit. a) genannten Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer jeder von der Krone dazu berechtigte Vertreter zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden.
    3. Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
    4. Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.
    5. Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
    6. Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in lit. e bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
  9. Jede Biene gehört dem Eigentümer des Bienenschwarms.
    1. Ihre Stachel sind nach erfolgtem Angriff der Biene vom Angegriffenen an den Eigentümer des Schwarmes zurückzugeben.
    2. Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn nicht binnen von siebzehn Stunden verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
    3. Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung des Schwarmes fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen.
    4. Sollte sich der geflohene Bienenschwarm mit einem anderen Schwarm vereinigen oder eine Bienenwohnung beziehen, welche anderweitig genutzt wird, so kann das Eigentum des neuen, vergrößerten Schwarms zwischen beiden Parteien geregelt werden, ansonsten wird das Bienengericht einberufen.
    5. Beim Bienengericht müssen sich beide Parteien im Abstand von achteinhalb Fuß auf einer nicht schneebedeckten Wiese mit Gräsern von einer Höhe unter der Stapelhöhe dreier echter Bühlmarker Bienenhoniggläser aufstellen und sich der umstrittenen Bienenwohnung in einer Beinlänge der jüngsten Person in der Siedlung zuwenden. Eine unbeteiligte Partei mit Schutznetz darf daraufhin diese Wohnung öffnen und die Bienen ausschwärmen lassen. Diejenige Partei, die nach 10 Minuten die wenigsten Bienenstiche erhalten hat, gilt fortan als rechtmäßiger Eigentümer des neuen Bienenschwarms. Die unbeteiligte Partei muss mit dem ersten vollständigen Bienenhonigglas des neuen Schwarms entlohnt werden.
    6. Sämtliche Bienenstachel des Wettbewerbs gelten als Eigentum des neuen Besitzers. Sie sind ihm unverzüglich auszuhändigen.

Kapitel VI - Lehrrecht

  1. Ein Bürger hat ein Recht darauf, von den Lehren Deyn Cadors in Wort und Schrift zu erfahren.
    1. Für die Vermittlung dieser Lehren ist alleinig die silvanische Kirche zuständig.
    2. Kein Bürger darf aus einer silvanischen Kirche vertrieben werden, solange er dort in den Lehren Deyn Cadors geschult wird oder im Gebet verharrt.
  2. Wissenschaftliche Akademien dürfen nur nach Bewilligung durch die Krone errichtet werden und müssen einer großen Stadt zugeordnet sein.
    1. Die Akademien sind verpflichtet, den Namen der zugeordneten Stadt als Beinamen der Einrichtung anzunehmen
    2. Ein Mitglied der königlichen Familie muss die Schirmherrschaft über eine wissenschaftliche Akademie übernehmen, ehe sie ihren Betrieb aufnehmen darf.
    3. Mit dem Tod des Schirmherrn, muss ein neuer königlicher Schirmherr innerhalb eines Jahres gefunden werden, sonst wird die Akademie aufgelöst.
    4. Rein theologische Akademien dürfen auch einen Schirmherr aus dem hochrangigen Klerus erhalten.
  3. Die Mitgliedschaft einer Akademie kann nur vergeben werden, wenn ein Bürger die gesamten Studienkosten im Vorhinein decken kann.
    1. Die Vergabe von Stipendien durch den Adel ist gestattet.
  4. Wissenschaftliche Akademien sind dazu verpflichtet, dass sie sich in regelmäßigen Abständen mit anderen wissenschaftlichen Akademien in einem geistigen Wettstreit messen.
  5. Kleinere Lehrzentren dürfen ohne Schirmherren eingerichtet werden.
    1. Die Benennung der Lehrzentren muss ihre Örtlichkeit zum Ausdruck bringen.
  6. Das Recht zur Vergabe akademischer Titel und Abschlüsse obliegt den wissenschaftlichen Akademien
    1. In Sonderfällen kann dieses Recht auch kleineren Lehrzentren zugesprochen werden.
    2. Ein jeder Träger eines akademischen Titels oder Abschlusses muss den Namen der auszeichnenden Akademie oder des Lehrzentrums dem Titel anfügen.
  7. Jede Akademie oder Lehreinrichtung muss alle fünf Jahre mindestens zehn Pergamentseiten über ihre Forschungsergebnisse voll beschreiben und eine Zusammenfassung dieser Seiten als gebundenes Lehrwerk dem Kaiser zubringen.
    1. Bei Unzufriedenheit über Abschnitte dieses Werkes oder bei Nichterbringung der nötigen Seiten, kann die jeweilige Einrichtung umgehend geschlossen werden und ihre Studenten sind fortan von allen Lehreinrichtungen ausgeschlossen.
    2. Bei Interesse an einzelnen Berichten, kann eine genauere Ausführung von der jeweiligen Ausrichtung verlangt werden, welche diese binnen drei Monate dem Kaiser zukommen lassen muss.
  8. Ein Bürger hat das Recht auf die Aufnahme als Lehrling in einem Handwerksbetrieb, solange ihn sein Meister hierzu für fähig erachtet und aufgenommen hat.
    1. Die Ausbildung beginnt mit dem Tag des Betretens des Lehrbetriebs. Sie endet mit einer Gesellenprüfung bei der entsprechenden Handwerkszunft oder weltlichen Vertretung.
    2. Der Lehrling hat während seiner Lehrzeit ausreichende Leistungen zu erbringen, der Handwerksbetrieb hat für ausreichende Unterkunft und Verpflegung zu sorgen. Wenn ausreichend Unterkunft und Verpflegung gestellt werden, ist kein zusätzlicher Lohn zu zahlen.
    3. Bei unzureichenden Arbeits- und Lernleistungen kann der Lehrling entlassen werden. Eine Entlassung zieht eine Sperrung bei der jeweiligen Handwerkszunft nach sich.
  9. Ein Bürger, der sich als Geselle bewiesen hat, kann bei der entsprechenden Handwerkszunft zum Meister ausgebildet werden.
    1. Die Ausbildung beginnt mit dem Tag des Betretens der Handwerkszunft. Sie endet mit einer Meisterprüfung bei der entsprechenden Handwerkszunft oder weltlichen Vertretung.
    2. Ein ausgebildeter Meister darf fortan selbst Lehrlinge annehmen und zu Gesellen ausbilden.
    3. Meister erhalten einen Meisterbrief und dürfen ihren Betrieb fortan als “Meisterbetrieb” der entsprechenden Handwerkskunst führen.

Kapitel VII - Gildenrecht

  1. Tasperiner Bürger, welche einen Handwerksberuf ausüben, dürfen sich in einer Gilde vereinigen
    1. Bei der Gründung der Gilde müssen sich mindestens drei Handwerksmeister zusammenfinden und ihre Gildensatzung beschließen.
    2. Die Gildensatzung muss den Zweck der Vereinigung erläutern und auch Kriterien zur Aufnahme weiterer Gildenmitglieder festlegen.
    3. Nur örtliche Vertreter der Tasperiner Krone dürfen eine Gildengründung genehmigen.
  2. Sollte eine Gilde für mehr als einen Monat weniger als zwei Handwerksmeister als Mitglieder benennen können, wird sie aufgelöst.
  3. Die Gilde ist verpflichtet, nur nach dem Sinne ihrer Vereinigung zu handeln
  4. Die Gilde darf nur in Handwerksfeldern tätig werden, welche auch meisterhafte Vertreter in den Reihen der Gildenmitglieder aufweisen.
  5. Preisabsprachen zwischen den Mitgliedern einer Gilde sind gestattet.
  6. Eine Gilde muss einen offiziellen Gildenvertreter und einen Vertreter desselben ausweisen.
  7. Gilden können vergünstigte Pachtbedingungen angeboten bekommen.
  8. Gilden dürfen über ein Gildenvermögen in Münzen, edlen Metallen oder Schmucksteinen verfügen.
  9. Eine regelmäßige Gildenabgabe kann von den Vertretern der Krone von der Gilde eingefordert werden.
  10. Das Gildenrecht kann aberkannt werden, sollte die Gilde gegen das Gildenrecht verstoßen oder sollten einzelne straffällige Mitglieder nicht schnellstmöglich aus den Reihen der Gilde ausgeschlossen werden.
    1. Das verbliebene Gildenvermögen wird unter den verbliebenen Handwerksmeistern in der Gilde zu gleichen Teilen aufgeteilt, wobei zuvor die festgelegte Gildenabgabe in fünffachen Maße gezahlt werden muss.
    2. Ist kein Handwerksmeister in der Gilde verblieben, so fällt das gesamte Vermögen an den Staat.
  11. Anderweitige Gilden, welche keinen Fokus auf das Handwerk haben, dürfen von Tasperiner Bürgern gegründet werden, so sie mindestens drei Mitglieder mit Titeln, die dem Meistertitel gleichwertig sind, aufweisen können.
    1. In allen weiteren Belangen werden die Regelung der Handwerkergilden angewandt, wobei hierbei Handwerksmeister durch gleichwertige Gildenmitglieder ersetzt werden.
    2. Das Vermögen solcher Gilden darf nie das Eintausendfache der Augenanzahl der Gildenmitglieder in Tasperiner Gulden übersteigen. Jeder Überschuss fällt der Krone zu.
    3. Gilden, welche keine Handwerkergilden sind, müssen alle fünf Jahre an allen ihren Standorten ein Fest ausrichten, bei welchem ihr Zweck und ihre Tätigkeit dem gemeinen Bürger kundgetan werden muss.
  12. Jede Gilde darf eine Kombination aus maximal vier Farben und vier Symbolen wählen, welche fortan die Gilde repräsentieren soll.
    1. Es darf zu keiner Dopplung zwischen den Repräsentationen der Gilden kommen
    2. Symboliken und Farben, die Darstellungen der Krone, der Silvanischen Kirche, anderer Tasperiner Organisationen oder fremder Nationalfarben gleichkommen, sind verboten.

Kapitel VIII - Schadensersatz

  1. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
    1. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen
    2. Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
    3. Zur Berechnung eines entgangenen Gewinns soll die Berechnungsformel der Universität der kaiserlichen Mathematik in Weissenstein zur Ermittlung der ordentlichen Buchführung angewandt werden. Zur Vermeidung von Rechenfehlern ist der Faktor 0,8 anzuwenden. Bei Verlusten von Adligen ist der Faktor 23 anzuwenden.
    4. Auch Freie können zu Schadensersatz verpflichtet werden, diesen jedoch nicht einfordern.
    5. Adlige können allerhöchstens zum Ersatz eines Zehntels des entstandenen Schadens verpflichtet werden.
  2. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
    1. Pflichten aus dem Schuldverhältnis umfassen Leistungs- und Schutzpflichten.
    2. Schutzpflichten liegen vor, wenn das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
  3. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
    1. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne b. Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
    2. Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
    3. Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.
    4. Adlige können allerhöchstens zum Ersatz eines Zehntels des entstandenen Schadens verpflichtet werden.
  4. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Kapitel IX - Familien- und Erbrecht

  1. Neugeborene Kinder von Tasperiner Bürgern haben ein Recht auf eine Taufe im Sinne der Lehren der silvanischen Kirche Deyn Cadors.
  2. Ein Bürger hat das Recht auf Eheschließung mit anderen Bürgern im Sinne der Lehren der silvanischen Kirche Deyn Cadors. Beide Ehepartner müssen getaufte Mitglieder einer Kirche Deyn Cadors sein. Die Ehepartner können einen eigenen Familiennamen aus den bisherigen Namen beider Ehepartner bestimmen. Der Familienname wird fortan von beiden Ehepartnern geführt.
  3. Eine geschlossene Ehe kann nur mit dem Tod eines der Ehepartner geschieden werden.
  4. Eine Annullierung der Ehe wird vorgenommen, sollte erkenntlich werden, dass die Eheschließung unter Umständen vorgenommen wurde, welche nicht in Übereinstimmung mit den Lehren der silvanischen Kirche Deyn Cadors sind.
  5. Ein verstorbener Tasperiner Bürger hat Recht auf eine kirchliche Beisetzung auf Grund, der im Namen Deyn Cadors geweiht wurde.
  6. Tasperiner Bürger von adeligem Stand haben ein Recht auf die Hinterlegung einer Stammtafel bei der Stadtmeisterei ihres Hauptwohnsitzes. Sie mögen über ihr Wappen, ihre Fahne und ihr Siegel frei in eigenem Interesse verfügen.
  7. Ein Bürger soll stets in Kenntnis über seine Abstammung sein. Bei Bedarf ist die Abstammung der geistlichen und weltlichen Ordnung offenzulegen.
    1. Der Bürger hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Stammbaum keine kreisförmige Form annimmt.
  8. Ein Kind von Tasperiner Bürgern erhält mindestens einen von den Eltern bestimmten Vornamen. Der Nachname wird vom Vater übernommen.
    1. Das Kind unehelicher Eltern erhält den Nachnamen der Mutter.
    2. Findelkinder werden vom aufnehmenden Orden der Silvanischen Kirche benannt.
    3. Sollte der Nachname unbekannt sein, wird fortan die Bezeichnung der letzten Wohnortschaft als Nachname verwendet.
    4. Eine Namensänderung ist nur nach Anrufung des Gerichtes unter Darlegung ausreichender Gründe zulässig. Das Gericht hat in geheimer Abstimmung über den Änderungsantrag zu entscheiden. Nach erfolgter Namensänderung hat der Bürger stets ein gerichtliches Dokument über die Änderung mit sich zu führen.
    5. Die Silvanische Kirche sowie die weltliche Ordnung dürfen Namen aus Gründen des Sittenschutzes aberkennen und neue Namen verleihen.
    6. Das Tragen des Namen des Herrn Deyn Cador ist verboten.
  9. Ein Bürger ist verpflichtet zu Lebzeiten seine Erbverteilung schriftlich zu regeln und für eine gerechte Verteilung unter seinen Nachkommen zu sorgen.
    1. Sollte keine schriftlicher letzter Wille vorliegen, wird der Nachlass nach dem Alphabetisierungprinzip verteilt.
    2. Im Alphabetisierungsprinzip wird der Nachlass von einem Vertreter der silvanischen Kirche in zwölf gleichwertige Anteile unterteilt und an die Nachkommen, entsprechend ihres Vornamens, ausgegeben.
    3. Der erste Anteil geht nach dem Alphabetisierungsprinzip an das Kind, dessen Vornamen mit einem Buchstaben beginnt, welcher dem ersten Buchstaben des Namen des Herrn Deyn Cador am nächsten ist. Alle weiteren Anteile werden ebenso verteilt, mit den entsprechenden folgenden Buchstaben des Namen des Herrn.
    4. Ein Anteil fällt dem Vertreter der silvanischen Kirche zu.
    5. Die verbliebenen zwei Anteile, welche nicht nach dem Alphabetisierungsprinzip verteilt werden können, fallen dem Staat zu.
    6. Kinder, welche ihres Namens nach nur drei oder weniger Abweichungen zum Namen des Herrn tragen, sind hiervon ausgeschlossen.
  10. Ein Bürger ist verpflichtet das Erbe seiner verstorbenen Familienmitglieder zu akzeptieren. Er hat für den Nachlass Sorge zu tragen.
    1. Vererbt werden jegliche Sachen und auch Grund, sowie erworbene Rechte, Pflichten und insbesondere auch Schulden im Besitz und Eigentum des Verstorbenen.
    2. Nur der Adel darf Erbe ausschlagen. Er kann auch gezielte Erbteile ausschlagen.
  11. Eltern und sonstigen Verwandten, die mit der Erziehung von Kindern betraut sind, steht es frei ihre Kindern für Hausarbeiten einzubeziehen. Kinder sind bei Fehlverhalten zum Wohle Tasperins zu züchtigen.

Kapitel X - Sonstige Regelungen

  1. Einem Bürger steht es Grund in seinem Eigentum oder Besitz zu bebauen. Der Bau hat entsprechend der Tasperiner Bauverordnung II-13X1 zu erfolgen und die Sicherheitsrichtlinien ihrer Krone einzuhalten. Der Bau hat sich am Stadtbild zu orientieren und darf niemals die Dächer der Häuser des Adels übertreffen.
    1. Die Baupläne sollen von einem fachkundigen Bauplaner beaufsichtigt und überprüft werden.
    2. Falls der bebaute Grund nicht das Eigentum des Bauherren ist oder nur gemietet oder gepachtet wird, fällt der Bau als Eigentum dem Eigentümer des Grundstücks zu.
  2. Ein Bürger darf Bauvorhaben im Namen der Krone akzeptieren und diese durchführen. Er hat sich hierbei an die Baupläne zu halten.
  3. Das Fahren einer Kutsche oder eines Gespanns durch Blinde oder körperlich Versehrte ist verboten.
    1. Ausnahme ist das Reiten eines gehörfähigen Esels.
  4. Das Führen von Transportkutschen in Städten mit über 50.000 Einwohnern erfordert den Abschluss einer Droschkenführerlizenz sowie des Nachweises über ausreichende Straßenkenntnisse.
    1. Die Lizenz ist alle zwei Jahre zu erneuern.
  5. Ein Bürger, der wilde Tiere füttert, sodass sie handzahm werden und diesem Bürger folgen, wird Eigentümer des Tieres.
  6. Katzen haben zum Schutz unachtsamer Wildvögel drei Glocken während einer außerordentlichen Vogelbrut um den Hals zu tragen.
  7. Unnützes Hin- und Herfahren von bespannten Wagen ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.
  8. Das Schlagen von Glocken nach Einbruch der Dunkelheit ist ausschließlich den hierzu von der Tasperiner Krone ermächtigten Personen vorbehalten.