Bürgerliches Gesetzbuch Tasperins

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Bürgerliches Gesetzbuch Tasperins
Gesetzesbuch
Herkunft Kaiserliche Monarchie Tasperin, Carviel
Erschienen Jahr 1143 AD
Autor Tasperinisches Kaiserhaus
Sprache Tasperin
Seitenzahl 371 Seiten
Exemplare ~15.000 gedruckte Fassungen
Fachrichtung Rechtskunde


Das Bürgerliche Gesetzbuch der Kaiserlichen Monarchie Tasperin ist eines der mitunter wichtigsten Gesetzeswerke Leändriens. Es regelt maßgebliche Sachverhalte über den Rechtsstatus von Tasperiner Bürgern unter- und miteinander. In insgesamt zehn Kapiteln werden die Rechte und Pflichten sowie elementare Rechtsbereiche, wie das Familien- oder Erbrecht, abschließend geklärt. Gemeinsam mit dem Strafrechtsbuch Tasperins sollte jeder Bürger zumindest ungefähr die Inhalte kennen, um ein rechtskonformes Leben innerhalb des Kaiserreichs führen zu können.

Das Bürgerliche Gesetzbuch wird auch als Tasperiner Spiegel bezeichnet und vertrieben.

Erscheinungsweise

Das Bürgerliche Gesetzbuch Tasperins erschien ursprünglich als große Überarbeitung des Allgemeinen Sorridianischen Gesetzbuches nach der Unabhängigkeit 764 AD. Erst 893 AD setzt das Kaiserreich eine umfassend überarbeitete und wesentlich neugefasste Rechtsschrift in Kraft. Viele, oftmals wortgleich aus dem Allgemeinen Sorridianischen Gesetz, übernommene Vorschriften wurden entweder gänzlich ersetzt oder vollkommen gestrichen. Vor allem führte die Fassung von 893 AD erstmals offiziell die Staatsbürgerschaft Tasperins ein. Zuvor war zwar ein allgemeingültiges Gewohnheitsrecht angewandt, dieses bot jedoch vielfältige Möglichkeiten des Missbrauchs durch die individuelle Entscheidung und Würdigung des Amtsträgers.

Die letzte große Überarbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuches fand 1143 AD in Carviel statt. Gemeinsam mit Vertretern mehrerer Universitäten der Rechtskunde und führender Richter der großen Städte Tasperins, erarbeitete eine eingesetzte Komission unter einem Vertreter des Kaiserhauses die aktuell immer noch gültige Allgemeinfassung. Zwar werden in regelmäßigen Abständen kleinere Überarbeitungen und Änderungen vorgenommen, der überwiegende rechtliche Rahmen ist dennoch seit über 200 Jahren gleichgeblieben. Das Bürgerliche GEsetzbuch Tasperins ist in jeder guten Bibliothek und Amtsstube zu finden. Jedes Adelshaus, jedes Gericht und jede größere Kanzlei oder Hafenmeisterei verfügt über ein aktuelles Exemplar.

Tasperiner Gesetzbuch - Bürgerliches Gesetzbuch / Tasperiner Spiegel

Dieses Gesetzbuch wird von der Tasperiner Krone erlassen mit dem Zweck der Regelung von bürgerlichen und weltlichen Einflusssphären.

Inhaltsübersicht

  • Kapitel I - Staatsbürgerschaft
  • Kapitel II - Allgemeine Bürgerrechte
  • Kapitel III -Allgemeine Grundsätze
  • Kapitel IV - Vertragsrecht
  • Kapitel V - Sachenrecht
  • Kapitel VI - Lehrrecht
  • Kapitel VII - Gildenrecht
  • Kapitel VIII - Schadensersatz
  • Kapitel IX - Familien- und Erbrecht
  • Kapitel X - Sonstige Regelungen

Kapitel I - Staatsbürgerschaft

  1. Die Staatsbürgerschaft der Kaiserlichen Monarchie Tasperin wird mittels des Blutrechts verliehen.
    1. Kinder, die durch Eltern mit Tasperiner Staatsbürgerschaft gezeugt wurden, erhalten die Staatsbürgerschaft per Geburt nach erfolgter Taufe.
    2. Die Staatsbürgerschaft kann darüber hinaus durch Entrichtung einer festgelegten Gebühr erworben werden.
    3. Die Staatsbürgerschaft gilt nicht für die Tasperiner Kolonien und muss dort separat erworben werden.
    4. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft wird beurkundet.
  2. Die Zugehörigkeit zur Silvanischen Kirche ist zwingende Voraussetzung zur Erlangung der Staatsbürgerschaft. Näheres dazu regelt Gesetzbuch über die Rechte und Pflichten der Heiligen Silvanischen Kirche.
  3. Mit Erhalt der Staatsbürgerschaft untersteht der Bürger der uneingeschränkten Gewalt der und dem Schutze durch die Kaiserliche Monarchie Tasperin.
  4. Die Staatsbürgerschaft der Kaiserlichen Monarchie Tasperin ist exklusiv. Sie kann nicht neben einer anderen Staatsbürgerschaft gehalten werden.

Kapitel II - Allgemeine Bürgerrechte

  1. Die folgenden Kapitel gelten uneingeschränkt für alle Bürger der Kaiserlichen Monarchie Tasperin, selbst wenn diese nach Kapitel II, Nr. 2 nicht selbst ihre Rechte wahrnehmen können. Die Wahrnehmung der Rechte erfordert die Geschäftsfähigkeit.
  2. Als geschäftsfähig gilt ein jeder Bürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und bei geistiger Unversehrtheit ist. Wer nicht als geschäftsfähig gilt, bedarf zur Wahrnehmung seiner Rechte eines geeigneten Vertreters.
  3. Als geeigneter Vertreter eines Kindes unter 14 Lebensjahren gelten die Eltern oder ein anderweitiger Blutsverwandter.
  4. Als geeigneter Vertreter eines geistig Versehrten, gilt ein Blutsverwandter.
  5. Ein Bürger kann zu jeder Zeit auf entsprechenden Wunsch hin ein Gericht zur Schlichtung von Streitigkeiten einberufen. Das Gericht hat sich mit den Streitigkeiten auseinanderzusetzen und ein gerechtes Urteil im Sinne Tasperins zu sprechen.
    1. Die Gerichts- und Verwaltungskosten werden durch den Unterliegenden getragen.
    2. Bei Schlichtung werden die Gerichts- und Verwaltungskosten durch beide Parteien zu gleichen Anteilen getragen.
    3. Die Kosten für rechtlichen Beistand und sonstige Zahlungsverpflichtungen im Zuge der Streitigkeit werden durch die jeweilige beauftragende Partei getragen.
    4. Dem Gericht steht es frei die Urteilssprechung und Verhandlung wegen Nichtigkeit oder anderer Begründung abzulehnen.
    5. Ein Adliger kann nicht wegen einer Streitigkeit vor Gericht angeklagt werden.
  6. Ein Bürger hat das Recht zum selbstbestimmten Leben auf dem Gebiet Tasperins sowie der selbstbestimmten Berufsausübung unter Einschränkung aller geltenden Gesetze und Regelungen der Kaiserlichen Monarchie Tasperins.
  7. Ein Bürger hat das Recht und die Möglichkeit, die örtlich ansässige Staatsgewalt um Unterstützung zu bitten. Die örtlich ansässige Staatsgewalt hat alles zum Schutze der Rechte des Bürgers Notwendige zu unternehmen.

Kapitel III - Allgemeine Grundsätze

  1. Ein jeder Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Eine solche Willenserklärung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ein Schweigen stellt nur in Ausnahmefällen eine Willenserklärung dar. Im Übrigen stellt ein Schweigen keine rechtlich relevante Handlung dar.
    1. Ein Vertragsschluss erfolgt durch mindestens einen Tasperiner Staatsbürger. Weitere Vertragspartner können auch von fremder Staatsbürgerschaft sein.
    2. Ein Vertrag muss durch mindestens einen Tasperiner Staatsbürger geschlossen sein, andernfalls gilt er als fremd und diese Gesetze sind nicht anzuwenden.
  2. Ein Bürger hat das Recht, seine privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung und nach eigenem Ermessen zu gestalten.
    1. Ein Abweichen von den gesetzlichen Vorschriften, sofern es sich nicht um ein ausdrückliches Verbot handelt, ist grundsätzlich möglich.
    2. Wird ein geschlossenes Rechtsgeschäft nicht dem Inhalt nach bestimmt, so finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.
  3. Verträge unterliegen keinen speziellen Formvorschriften, sofern sich nicht aus diesem Gesetz ein anderes ergibt oder eine solche zwischen den Parteien vereinbart wird.
  4. Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
    1. Die Erteilung der Vertretungsmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten, gegenüber dem die Vertretung stattfinden soll.
    2. Darüber hinaus liegt eine Stellvertretung in den gesetzlich geregelten Fällen vor.
    3. Die Bevollmächtigung kann jederzeit widerrufen werden.
  5. Verträge sind in den folgenden Fällen als nichtig anzusehen:
    1. Wenn sie mit einer nicht geschäftsfähigen Person unter Nichtanwesenheit eines geeigneten Vertreters erfolgt.
    2. Wenn ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten wird.
    3. Wenn das Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sofern sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt.
    4. Wenn das Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt. Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen
    5. Missverhältnis zu der Leistung stehen.
    6. Wenn das Rechtsgeschäft gegen die vorgeschriebene oder vereinbarte Form verstößt.
  6. Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
    1. Die regelmäßig Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
    2. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
    3. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Herausgabeansprüche aus Eigentum und deliktische Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren.
    4. Die Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
  7. Grundsätzlich hat ein jeder Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Rechtsverhältnisses zu entnehmen ist.
    1. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
    2. Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
  8. Alle Verträge unterliegen dem Grundsatz pacta sunt servanda. Dies gilt für mündliche wie schriftliche Verträge.
  9. Im übrigen sind die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
    1. Sollten die Richtlinien für Treu und Glauben angezweifelt werden oder sollte ein bisher unklar beurteilter Umstand unter Kapitel III Nr. 8 fallen, kann eine Prüfung vorgenommen werden.
    2. Die Prüfung kann nur durch eine “Prüferin von Treu und Glauben” erfolgen, welche vom Gericht hierzu einmalig im Einzelfall berufen wird
    3. “Prüferin von Treu und Glauben” kann nur eine Tasperiner Staatsbürgerin sein, welche seit mehr als fünf Jahren verwitwet ist und keine lebenden Nachkommen besitzt. Sie darf kein Amt bekleiden und nicht das Mitglied einer politischen Organisation sein.
    4. Die Prüfung erfolgt durch die Vorlage des Sachverhalts ohne die Nennung der beteiligten Parteien in der Streitfrage.
    5. Sollte die “Prüferin von Treu und Glauben” in den ersten drei Minuten nach der Verlesung die Streitfrage sowohl den Mund als auch die Stirne verziehen für einen Zeitraum über mindestens dem Drittel einer Minute, so gilt der Umstand als unangemessen in Treu und Glauben.
    6. “Prüfungen von Treu und Glauben” können nur wiederholt werden, sollte die ursprüngliche Prüferin von Treu und Glauben verstorben und beerdigt worden sein.

Kapitel IV - Vertragsrecht

  1. Ein Bürger hat das Recht zur Miete und Vermietung einer Wohnung, eines Grundstückes oder eines Gegenstandes. Für die Pacht von Staatsbesitz gilt entsprechendes.
    1. Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
    2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
  2. Ein Bürger hat das Recht Grund zu kaufen sowie zu verkaufen.
    1. Eine Weitergabe von Grund ist der entsprechenden Stadtmeisterei, der die Führung des Grundbuches obliegt, kenntlich zu machen.
    2. Bei jedem Verkauf und Kauf von Grund zwischen Bürgern ist der Krone eine Beteiligung zu zahlen.
    3. Ein Kaufvertrag über Grund muss schriftlich erfolgen.
    4. Der Käufer übernimmt bestehende Verbindlichkeiten des Verkäufers, die mit dem Grund zusammenhängen.
  3. Ein Bürger hat das Recht zur Leihe von Sachen sowie der Annahme von Leihen.
    1. Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
    2. Die Leihe darf auch von und an Freie erfolgen.
  4. Ein Bürger hat das Recht zum Kaufen und Verkaufen von Sachen.
    1. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.
    2. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
    3. Der Kauf und Verkauf darf auch von und an Freie erfolgen.
    4. Der Kauf und Verkauf von Rechten ist ebenso möglich.
  5. Ein Bürger hat das Recht auf das Annehmen und Abschließen eines Werkvertrags.
    1. Durch den Werkvertrag wird der Werkunternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
    2. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein.
    3. Der Werkvertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Sache durch den Auftraggeber abgenommen wurde. Der Auftraggeber hat ein Anrecht auf Übergabe einer ordentlichen Sache.
    4. In Zweifelsfällen bei der Übergabe ordentlicher Sachen ist die entsprechende Handwerkskammer zu beteiligen. Die Gebühr für die Beteiligung trägt der Auftraggeber.
  6. Ein Bürger hat das Recht auf das Abschließen eines Dienstvertrages. Der Bürger hat ebenso das Recht auf das Abschließen eines Arbeitsvertrages. Dies Regelungen gelten für diesen Vertrag entsprechend.
    1. Durch den Dienstvertrag wird der Beauftragte, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
    2. Ein konkreter Erfolg ist nicht geschuldet. Die ernsthafte Bemühung zur Erbringung der Leistung ist genügend.
    3. Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein.
    4. Die Pflicht desjenigen, welcher die Dienste zusagt, ist eine absolute Fixschuld.
    5. Ist die Erbringung des Dienstes demjenigen, welcher der Dienste zugesagt hat, unmöglich und hat der Dienstherr diese Unmöglichkeit zu vertreten, so bleibt der Anspruch auf die Vergütung bestehen.
  7. Ein Bürger hat das Recht, Geld zu verleihen und geliehenes Geld zu erhalten. Dies gilt ebenso für edle Metalle und wertvolle Schmucksteine.
    1. Auf die Leihsumme dürfen im Sinne der silvanischen Glaubenslehren keine Zinsen erhoben oder gezahlt werden.
    2. Verträge, die einen derartigen Zinssatz beinhalten, sind verboten.
  8. Ein Bürger hat das Recht Schenkungen vorzunehmen und anzunehmen.
    1. Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
    2. Wird die Schenkung abgelehnt, fällt sie vollständig der Tasperiner Krone zu.
  9. Ein Bürger hat das Recht Aufträge anzunehmen und zu vergeben.
    1. Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
    2. Falls eine Entlohnung vereinbart wurde, ist diese bei Auftragsabschluss an den Beauftragten zu entrichten.
    3. Macht der Beauftragte im Rahmen von unentgeltlichen Aufträgen zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
    4. Aufträge dürfen auch von Freien angenommen werden.
  10. Ein Bürger hat das Recht Abtretungen vorzunehmen oder zu erhalten
    1. Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung).
    2. Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
  11. Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
    1. Getätigte Aufwendungen sind entsprechend der Regelungen in Kapitel IV Nr. 9 c) zu ersetzen.
    2. Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung nicht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren, so kann kein Ersatz von Aufwendungen verlangt werden.