Tasperiner Kirchenrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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#Die Schändung von Gräbern, Krypten oder anderen Orten der Totenruhe gilt als leichter bis grober Verstoß.
 
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#Leichenfledderei und -schändung gilt als leichter bis schwerer Verstoß.
 
#Leichenfledderei und -schändung gilt als leichter bis schwerer Verstoß.
#Die Ausübung jeglicher fremder Religion, fern der Lehren Deyn Cadors und seiner Heiligen, gilt als sittenwidriger bis grober Verstoß. Der Kirash wird im Privaten toleriert, darf jedoch keine Glaubensstätten errichten oder verbreitet werden.
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#Die Ausübung jeglicher fremder Religion, fern der Lehren Deyn Cadors und seiner Heiligen, gilt als sittenwidriger bis grober Verstoß. Der Kirash und der Nostrische Götterpantheon werden im Privaten toleriert, darf jedoch keine Glaubensstätten errichten oder verbreitet werden.
 
#Die Verbreitung deynfremder Lehren gilt als leichtes bis grobes Vergehen.
 
#Die Verbreitung deynfremder Lehren gilt als leichtes bis grobes Vergehen.
 
#Die Anbetung Skrettjahs oder einer der Dämonen des Mannsweibes gilt als  unentschuldbarer Verstoß.
 
#Die Anbetung Skrettjahs oder einer der Dämonen des Mannsweibes gilt als  unentschuldbarer Verstoß.
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#Der Klerus hat ein Verzeichnis über alle zugehörigen Mitglieder, ihre Ränge sowie alle weiteren zugehörigen Personen zu führen. Das Verzeichnis ist aktuell zu halten. Es ist auf Verlangen der weltlichen Instanz vorzulegen.
 
#Der Klerus hat ein Verzeichnis über alle zugehörigen Mitglieder, ihre Ränge sowie alle weiteren zugehörigen Personen zu führen. Das Verzeichnis ist aktuell zu halten. Es ist auf Verlangen der weltlichen Instanz vorzulegen.
 
#Ein Taufregister mit der Auflistung aller getauften Personen in einer Gemeinde muss vom Klerus geführt werden. Informationen über den Taufstand müssen der Stadtverwaltung auf Nachfrage mitgeteilt werden.
 
#Ein Taufregister mit der Auflistung aller getauften Personen in einer Gemeinde muss vom Klerus geführt werden. Informationen über den Taufstand müssen der Stadtverwaltung auf Nachfrage mitgeteilt werden.
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##Anhänger anderer, von der Silvanischen Kirche tolerierten, Glaubensgemeinschaften können ebenso mit entsprechendem Vermerk in dem Taufregister aufgelistet werden.
 
#Der Klerus hat die Forschung und ihre Ergebnisse einer zu überwachenden Akademie durch Berichte der Akademie festzustellen. Die Berichte sind auf Verlangen der weltlichen Instanz vorzulegen. Relevante Berichte sind selbstständig an die weltliche Instanz weiterzuleiten.
 
#Der Klerus hat die Forschung und ihre Ergebnisse einer zu überwachenden Akademie durch Berichte der Akademie festzustellen. Die Berichte sind auf Verlangen der weltlichen Instanz vorzulegen. Relevante Berichte sind selbstständig an die weltliche Instanz weiterzuleiten.
  
 
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Aktuelle Version vom 31. Dezember 2023, 20:52 Uhr


Tasperiner Kirchenrecht
TasperinerKirchenrecht.png
Gesetzesbuch
Herkunft Kaiserliche Monarchie Tasperin, Carviel
Erschienen 1301 AD
Autor Silvanische Kirche
Sprache Tasperin
Seitenzahl 193 Seiten
Exemplare ~8.900 gedruckte Fassungen
Fachrichtung Rechtskunde


Das Tasperiner Gesetzbuch über die Rechte und Pflichten der Heiligen Silvanischen Kirche oder auch Tasperiner Kirchenrecht genannte Schriftwerk ist ein Gesetzbuch über die Gesetzmäßigkeiten der Silvanischen Kirche in Tasperin. Es findet analoge Anwendung in Silventrum und Weidtland. In Kaledon gilt es auszugsweise, wenngleich sich die herrschenden Klans ein großes Eingriffsrecht vorbehalten.

Das Kirchenrecht regelt zum einen die Rechtsstellung der Kirchenangehörigen im tasperinischen Staatssystem als auch die Straftatbestände, die von der Silvanischen Kirchen und ihren Orden eigenständig verfolgt und geahndet werden. Ferner enthält es mehrere Verwaltungsregelungen sowie Anwendungsvorschriften zu kirchlichen Handlungen im Leben der Bürger Tasperins.

Tasperiner Gesetzbuch über die Rechte und Pflichten der Heiligen Silvanischen Kirche

Das Gesetzbuch wird von der Tasperiner Krone in Übereinstimmung mit der Silvanischen Kirche und all ihrer Orden mit dem offiziellen Zweck der Regelung von kirchlichen und weltlichen Einflusssphären erlassen.

Kapitel I - Umfang und Anwendung

  1. Dieses Gesetz gilt in allen Landen unter der Herrschaft der Tasperiner Krone für Mitglieder der Silvanischen Kirche. Es dient der Klärung der Rechte und Pflichten des Klerus.
  2. Alle Mitglieder der Silvanischen Kirche werden als Klerus betrachtet, wobei eine Unterteilung in hohen und niederen Klerus vorgenommen wird. Alle Mitglieder der Orden der Silvanischen Kirche sind ebenbürtige Mitglieder der Silvanischen Kirche. Die aufgeführten Regelungen gelten gleichsam für sie.
  3. Mitglieder des Klerus haben sich zusätzlich vollständig an das gängige Recht und alle in der Kaiserlichen Monarchie Tasperin geltenden Gesetze zu halten.
    1. In allen von diesem Gesetzbuch nicht behandelten Bereichen gilt das allgemeine Tasperiner Recht. Mitglieder des niederen Klerus sind dahingehend dem Bürger gleichgestellt. Mitglieder des hohen Klerus sind dem Adel gleichgestellt.
    2. In ungeklärten Rechtsfragen zwischen kirchlichem und weltlichem Recht in Tasperin, entscheidet der Hohe Tasperiner Gerichtshof über die Auslegung.
  4. Ein jeder Mensch, der sein Leben ernsthaft und unbedingt der Silvanischen Kirche unterordnet, gilt als Mitglied des Klerus.
    1. Die Mitgliedschaft gilt erst ab Anerkennung durch die Silvanische Kirche.
    2. Die Aufnahme in den Klerus ist an keine Staatsbürgerschaft oder gesellschaftlichen Rang gebunden.
    3. Magier dürfen dem Klerus nicht beitreten.
    4. Laien gelten nicht als Teil des Klerus.
  5. Als hoher Klerus gilt ein jeder, der das Amt des Priors oder Abtes bekleidet oder einen höheren Rang in der Kirche innehat.
  6. Orden der Silvanischen Kirche steht es frei, andere Bezeichnungen für die kirchlichen Ränge auszuwählen, solange diese klar einer Stufe der silvanischen Kirchenhierarchie entsprechen.

Kapitel II - Ausrüstung

  1. Mitgliedern des Klerus ist das Führen und Besitzen jeglicher Waffen und Kriegswaffen sowie das Tragen jeglicher Rüstungen gestattet.
    1. Der Einsatz und Besitz von Pulverwaffen ist grundlegend untersagt. In Ausnahmefällen kann eine Genehmigung von der Tasperiner Krone erteilt werden.
  2. Das Tragen von Gewändern, die dem kirchlichen Ritus zugehörig sind, ist nur dem Klerus gestattet.

Kapitel III - Kompetenzen und Pflichten

  1. Die oberste Pflicht des Klerus ist der Schutz der Gläubigen vor deynfremden Kräften und die Verbreitung der Lehren Deyn Cadors.
  2. Dem Klerus obliegt die Glaubensführung aller Bürger Tasperins als ausführende Instanz der Staatsreligion.
    1. Die Glaubensführung umfasst unter anderem das eigenständige Errichten von Glaubensstätten und das Bekleiden von Kirchenämtern ohne Einschränkungen.
    2. Nur die Silvanische Kirche darf die heiligen Sakramente vornehmen.
    3. Nur die Silvanische Kirche hat das Recht der Exkommunikation.
    4. Das Ausrichten kirchlicher Feste ist ein Vorrecht des lokalen Klerus. Die Feierlichkeiten dürfen nicht eingeschränkt werden.
    5. Die Beichte ist geschützt. Der Klerus ist nicht gezwungen Beichtgeständnisse weiterzugeben.
  3. Dem Klerus obliegt die Überwachung und Verfolgung von Magiern.
    1. Magier, die sich in den von Tasperin und der Silvanischen Kirche anerkannten Akademien zusammengeschlossen haben, werden vom Klerus überwacht und bei Fehlverstößen bestraft. Das Nähere bestimmt der Codex Ars Magica.
    2. Magier, die nicht Mitglied einer der von Tasperin und der Silvanischen Kirche anerkannten Akademie sind, werden eigenständig vom Klerus aufgesucht, festgesetzt und nach den Bestimmungen des Codex Ars Magica bestraft.
  4. Der Klerus ist verpflichtet in allen weltlichen und notwendigen kirchlichen Angelegenheiten mit den weltlichen Instanzen zu kooperieren.
    1. Der Hoheitsbereich des Klerus darf nur nach richterlichem Beschluss durchsucht und beschlagnahmt werden.
  5. Dem Klerus obliegt die Bestrafung von Freveleien gegenüber der Silvanischen Kirche, Angehörigen des Klerus, Deyn Cador und seinen Heiligen sowie der deyngewollten Ordnung mittels Züchtigungen.
    1. Als Freveleien gelten Beleidigungen in Wort und Tat.
    2. Als Züchtigung gilt körperliche Gewalt von kurzer Dauer, die ohne Nutzung von Waffen erfolgt.
    3. Adlige dürfen keine Züchtigungen erhalten.
    4. Bei Freveleien durch Angehörige des Militärs ist der zugehörige Vorgesetzte im Militär aufzusuchen und zu informieren. Im Zuge der Kooperation ist gemeinsam eine Strafe zu ersuchen.
    5. Bei Freveleien ist keine Information an die weltliche Instanz zu tragen.
  6. Dem Klerus obliegt die Ermittlungshoheit bei kirchlichen Verbrechen. Bei Zweifeln über den Charakter des Verbrechens ist ein Gericht anzurufen.
  7. Dem Klerus ist es gestattet Personen zur Verfolgung und Verhinderung kirchlicher Verbrechen festzunehmen, zu inhaftieren oder unter Hausarrest zu stellen.
    1. Bei Bürgern Tasperins ist nach Festnahme schnellstmöglichst das zuständige Militär in Kenntnis zu setzen.
    2. Der Gefangene muss während seiner Haft auf dem Grund der Kirche untergebracht werden.
    3. Inhaftierte Bürger behalten weiterhin ihre Rechte nach dem Tasperiner Bürgergesetz.
  8. Dem Klerus obliegt die Missionierung fremder Völker und Personen zum staatlichen Glauben des Deynismus.

Kapitel IV - Kirche in der Gesellschaft

  1. Die Kirche darf Eigentum in Form von Land- und Pachtbesitz halten.
    1. Der Bodenbesitz der Kirche wird grundsätzlich dauerhaft von der weltlichen Instanz übertragen. Anderes ist schriftlich zu vereinbaren.
    2. Die Kirche ist von jeglicher Form von Abgaben an die weltliche Instanz ausgenommen. Zugleich verpflichtet sie sich keine eigenen Abgaben zu erheben.
  2. Dem Klerus ist es verboten Ehen einzugehen.
  3. Dem Klerus ist es verboten Kinder zu zeugen.
  4. Dem Klerus ist es verboten andere Personen zu betören sowie außereheliche und voreheliche Beziehungen einzugehen.
  5. Dem Klerus ist es verboten Grund zu pachten oder zu kaufen. Eine Pacht oder ein Kauf von Grundflächen darf ausschließlich im Namen der Silvanischen Kirche erfolgen.
  6. Beim Eintritt in den Klerus geht jeglicher Grund- und Pachtbesitz an die Silvanische Kirche über, ansonsten an nahe Familienangehörige entsprechend der Erbregelung im Tasperiner Recht.
  7. Der Klerus darf externe Mitarbeiter für ihr Gewerbe nicht selbst anstellen. Arbeiter sind von der Silvanischen Kirche anzustellen.
  8. Auf dem Grund der Silvanischen Kirche soll der Klerus vorrangig Gebäude errichten, die der Öffentlichkeit oder dem Selbsterhalt dienen.

Als der Öffentlichkeit dienliche Gebäude für die Gemeinde zählen u.a.:

    1. Ein Jagdsitz, vornehmlich geführt von den Orden des Heiligen Thorjan.
    2. Ein Geburtshaus, vornehmlich geführt von den Orden der Heiligen Aenyna.
    3. Eine Spendenkammer, vornehmlich geführt von den Orden des Heiligen Marcos.
    4. Eine Heilstube, vornehmlich geführt von den Orden der Heiligen Stephanie.
    5. Eine Handwerksstätte, wie einen Räucherofen, vornehmlich geführt von den Orden des Heiligen Revan.
    6. Ein Musiksaal, vornehmlich geführt von den Orden der Heiligen Christa.
    7. Einen Scheiterhaufen, vornehmlich geführt von den Orden des Heiligen Sôlerben.
    8. Eine Waffenkammer, vornehmlich geführt von den Orden des Heiligen Mikael.
    9. Ein Fischzucht, vornehmlich geführt von den Orden der Heiligen Marina.
    10. Ein Gästehaus, vornehmlich geführt von den Orden der Heiligen Katharina.
    11. Einen Friedhof, vornehmlich geführt von den Orden des Heiligen Renbold.
    12. Eine Bibliothek, vornehmlich geführt von den Orden der Heiligen Domenica.
  1. Der Klerus darf öffentliche Rügen über Ungläubige und Ketzer verlautbaren.

Kapitel V - Kirchliche Verbrechen

Die Ausführung jeglicher Strafvorschriften obliegt ausschließlich dem Klerus. Die weltliche Ordnung unterstützt die Silvanische Kirche bei der Ausführung und Ermittlung in ihrer gegenseitigen Kooperationspflicht.

  1. Strafen werden durch kirchliche Gerichtsverhandlung entsprechend Kapitel VI oder Strafvereinbarung zwischen der Silvanischen Kirche und den Beschuldigten festgelegt.
  2. Strafen werden wie folgt nach der Schwere der Tat gestaffelt, das Mindeststrafmaß ist mindestens mit dem maximalen Strafsatz der leichteren Kategorie zu ahnden:
    1. Eine Sittenwidrigkeit wird bestraft mit Kerkerhaft (bis zu drei Tage), Pranger (bis zu einem Tag) oder Arbeitsstrafen (bis zu fünf Tagen).
    2. Ein leichter Verstoß wird bestraft mit Kerkerhaft (bis zu einer Woche), Pranger (bis zu drei Tage), Arbeitsstrafe (bis zu zwei Wochen) oder Peitschenhieben (bis zu fünf Stück).
    3. Ein grober Verstoß wird bestraft mit Kerkerhaft (bis zu einem Monat), Peitschenhiebe (bis zu 15 Stück) oder Brandmarkung an verdeckbarer Stelle.
    4. Ein schwerwiegender Verstoß wird bestraft mit Peitschenhieben (bis zu 50 Stück), Brandmarkung an markanter Stelle, der flammenden Hand Deyns, anderweitigen Verstümmelungen oder der Wahl der Versiegelung.
    5. Ein unentschuldbarer Verstoß wird bestraft mit dem Feuertod oder dem Wasserentscheid.
  3. Eine Beleidigung des Klerus in Wort und Tat gilt als sittenwidriger bis leichter Verstoß.
  4. Die Entweihung religiöser Anlagen durch Beschädigungen, Beschmierungen oder andere unerwünschte Einflüsse gilt als leichter bis schwerwiegender Verstoß.
  5. Blasphemie in Form des Verhöhnes, Schlechtredens, Verfälschens oder Verfluchens der deynistischen Ordnung und ihrer Lehren gilt als grober Verstoß.
  6. Die Leugnung Deyn Cadors, seiner Heiligen und seiner Lehren gilt als schwerwiegender Verstoß.
  7. Der Bruch der heiligen Ehe gilt als grober Verstoß.
  8. Unzucht und Sodomie gelten als schwerwiegender Verstoß.
  9. Die Schändung von Gräbern, Krypten oder anderen Orten der Totenruhe gilt als leichter bis grober Verstoß.
  10. Leichenfledderei und -schändung gilt als leichter bis schwerer Verstoß.
  11. Die Ausübung jeglicher fremder Religion, fern der Lehren Deyn Cadors und seiner Heiligen, gilt als sittenwidriger bis grober Verstoß. Der Kirash und der Nostrische Götterpantheon werden im Privaten toleriert, darf jedoch keine Glaubensstätten errichten oder verbreitet werden.
  12. Die Verbreitung deynfremder Lehren gilt als leichtes bis grobes Vergehen.
  13. Die Anbetung Skrettjahs oder einer der Dämonen des Mannsweibes gilt als unentschuldbarer Verstoß.
  14. Schwarze Magie ist ein unentschuldbares Vergehen. Dies umfasst auch die Zusammenarbeit mit schwarzmagischen Wesen jeglicher Art und Herkunft.
  15. Die Missachtung der Taufpflicht gilt als leichter bis schwerwiegender Verstoß.
  16. Der Widerstand gegen die deyngewollte Ordnung gilt als sittenwidriges bis unentschuldbares Vergehen.
  17. Das gezielte Aufstellen von drei Hühnern in einer Reihe gilt als grober bis unentschuldbarer Verstoß.
  18. Sonstige Verstöße werden vom Codex Ars Magica erfasst.

Kapitel VI - Kirche in der Rechtsprechung

  1. Vor Gericht steht dem Klerus eine Teilhabe an der Richterschaft von der Hälfte der Richter zu.
  2. Die weltliche und kirchliche Vertretung in der Richterschaft fällt vor Gericht gemeinsam ein Urteil.
  3. Bei Uneinigkeit über das Urteil wird die nächsthöhere Instanz der vertretenen Richter berufen, ein Urteil zu fällen.
    1. Bei der Verhandlung von weltlichen Verbrechen wird die nächsthöhere weltliche Instanz berufen.
    2. Bei der Verhandlung von kirchlichen Verbrechen wird die nächsthöhere kirchliche Instanz berufen.
    3. Bei Uneinigkeit über die Art des Verbrechens wird ein designierter Rechtsgelehrter berufen.
    4. Bei einem Verbrechen, welches sowohl weltlicher als auch kirchlicher Natur ist, werden die Taten getrennt verhandelt und die härtere Strafe findet Anwendung.

Kapitel VII - Verwaltung

  1. Der Klerus hat ein Verzeichnis über alle zugehörigen Mitglieder, ihre Ränge sowie alle weiteren zugehörigen Personen zu führen. Das Verzeichnis ist aktuell zu halten. Es ist auf Verlangen der weltlichen Instanz vorzulegen.
  2. Ein Taufregister mit der Auflistung aller getauften Personen in einer Gemeinde muss vom Klerus geführt werden. Informationen über den Taufstand müssen der Stadtverwaltung auf Nachfrage mitgeteilt werden.
    1. Anhänger anderer, von der Silvanischen Kirche tolerierten, Glaubensgemeinschaften können ebenso mit entsprechendem Vermerk in dem Taufregister aufgelistet werden.
  3. Der Klerus hat die Forschung und ihre Ergebnisse einer zu überwachenden Akademie durch Berichte der Akademie festzustellen. Die Berichte sind auf Verlangen der weltlichen Instanz vorzulegen. Relevante Berichte sind selbstständig an die weltliche Instanz weiterzuleiten.